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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 15 A 133/01
Rechtsgebiete: BefrVO SH, BSHG


Vorschriften:

BefrVO SH § 1 Abs. 1 Nr. 7
BSHG § 76 Abs. 2 a
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 3
BSHG § 76 Abs. 2 Nr. 4
1. Keine Absetzbarkeit eines Betrages für Erwerbstätige bei der Berechnung ihres Einkommens nach § 76 Abs. 2a BSHG im Rahmen der Rundfunkgebührenbefreiung, die Verweisung in der BefrVO auf die Vorschriften der §§ 76 bis 78 BSHG ist eine statische Verweisung, auf die am 1. Juni 1992 gültige Fassung der Vorschriften des BSHG

2. Zur Höhe der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten; diese umfassen bei Erwerbstätigen, die auf das Auto angewiesen sind, neben der Fahrtkostenpauschale auch die Autosteuern und die Kfz-Haftpflichtbeiträge, nicht aber die Kosten für den Autokredit


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 15 A 133/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Rundfunk- und Fernsehrecht (einschließlich Gebührenbefreiung)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 15. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht , die Richterin am Verwaltungsgericht , die Richterin am Verwaltungsgericht sowie die ehrenamtlichen Richterinnen und für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Der Kläger war bis zum 31.01.2001 von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, geboren am 25.05.1990, 14.09.92, 11.01.95 und 09.01.98. Der Kläger mit Wohnsitz in ist als Diensthundeführer im Werkschutz bei der in tätig. Die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte beträgt 56 km. Das Familieneinkommen, bestehend aus dem Jahresnettoverdienst des Klägers in Höhe von DM 36.868,62, abzüglich DM 2.650,- Hundegeld, zuzüglich monatlich DM 1.190,- Kindergeld sowie weiterer DM 596,- Wohngeld, belief sich im Jahre 2000 auf monatlich DM 4.637,55.

Am 04.01.2001 beantragte der Kläger die Befreiung von der Gebührenpflicht wegen finanzieller Bedürftigkeit gemäß § 1 Abs.1 Nummer 7 der Landesverordnung über die Vorraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO-. Sein monatliches Familieneinkommen gab er mit 4.813,14 DM, die Kosten der Kaltmiete mit 1255,- DM an.

Mit Bescheid vom 29.01.2001 wies der Beklagte den Antrag mit der Begründung zurück, ein Anspruch auf Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nummer 7 BefrVO bestehe nicht, da das anrechenbare Einkommen des Klägers den für eine Befreiung maßgeblichen Freibetrag überschreite. Andere Gründe für eine Befreiung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 28.02.2001 am 5.03.2001 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass ihm insgesamt 3152,33 DM an monatlichen Kosten anzurechen seien, bestehend aus: Rechtschutzversicherung (30,00 DM), Stromkosten (130,00 DM), Privathaftpflichtversicherung (14,25 DM), Hausratsversicherung (20,90 DM), Bundeswehrverband (12,00 DM), Kosten für die Betreuung zweier Kinder ("Spielkreis", 100,00 DM), Nettokaltmiete (1.150,00 DM), Betriebs- und Heizkosten (355,00 DM), Unfallversicherung für ihn und seine Ehefrau (58,60 DM), Autokredit (400,00 DM), Kfz Steuern (55,58 DM), Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (Dieselkraftstoff, 414,00 DM), Kfz-Versicherung (154,00 DM) sowie Fortbildungskosten (258,00 DM).

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2001, erneut abgesandt am 14.05.2001, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 Nummer 7 BefrVO sei nicht gegeben, da nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen das anrechenbare Monatseinkommen in Höhe von 4.813,14 DM die maßgebliche Freibetragsgrenze von 4.150,25 DM um 662,89 DM übersteige. Diese Freibetragsgrenze errechne sich aus dem 1 1/2-fachen Sozialhilferegelsatz eines Haushaltsvorstandes in Höhe von 825,00 DM, dem einfachen Regelsatz für die Ehefrau des Klägers in Höhe von 440,00 DM, je dem einfachen Regelsatz zweier Kinder zwischen 8 und 14 Jahren in Höhe von insgesamt 716,00 DM, je dem einfachen Regelsatz zweier Kinder unter 7 Jahren in Höhe von insgesamt 550,00 DM, der Miete in Höhe von 1.255,00 DM, Fahrtkosten in Höhe von 350,00 DM, der Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 14,25 DM sowie der Unfallversicherung in Höhe von 58,60 DM. Die weiteren vom Kläger angegebenen Kosten seien nicht abzugsfähig. Andere Befreiungsgründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat am 08.06.01 Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er nunmehr vor, das von ihm im Jahre 2000 erzielte monatliche Arbeitsentgelt beliefe sich auf netto DM 2851,55. Der Beklagte habe die Miete falsch, nämlich nicht in ihrer vollen Höhe von 1150,00 DM nettokalt zuzüglich 355,00 DM Betriebs- und Heizkosten (zusammen 1.505,- DM) berücksichtigt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Mehraufwendungen für Verpflegung sowie Beiträge für Berufsverbände seien Werbungskosten in Höhe von DM 966,30 pro Monat entstanden. Er habe im Jahre 2000 für einen Weiterbildungskurs zum Netzwerkadministrator 1.290,00 DM an Fortbildungskosten aufgewandt.

Der Kläger beantragt sinngemäß ,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.01.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 zu verpflichten, ihn für die Zeit ab dem 01.02.2001 von der Verpflichtung zur Zahlung von Rundfunkgebühren zu befreien.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, auch unter Zugrundelegung des vom Kläger nunmehr angegebenen geringeren Jahresnettoeinkommens, sowie anzurechnender Fahrtkosten von monatlich 400,00 DM, einer anrechenbaren Kaltmiete von 1.255,00 DM sowie den anrechenbaren Beträgen von 14,25 DM für die Privathaftpflicht- und 58,60 DM für eine Unfallversicherung, werde der maßgebliche Freibetrag für eine Gebührenbefreiung um 437,00 DM überschritten. Darüber hinausgehende Kosten seien nicht abzugsfähig. Insbesondere sei für eine Anwendung der Kostenpauschale für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a Bundessozialhilfegesetz - BSHG - kein Raum, da die Verweisung des § 1 Abs. 1 Nummer 7 BefrVO auf § 76 BSHG als statische Verweisung auf die am Tage des Inkrafttretens der BefrVO gültige Fassung des § 76 BSHG zu verstehen und der Abs. 2a erst später in das BSHG aufgenommen worden sei.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 22.06.2002 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Rechtsfrage ob und in welchem Umfange § 76 Abs. 2a BSHG vorliegend Anwendung findet, ist mit Beschluss vom 21.10.2002 der Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung rückübertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Eine Entscheidung konnte auch in Abwesenheit des Klägers ergehen, denn auf diese Folge ist der Kläger in der rechtzeitig und ordnungsgemäß erfolgten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Die Klage ist zulässig. Insbesondere waren Widerspruch und Klageerhebung nicht verfristet. Für den Beginn der einmonatigen Widerspruchsfrist ist entscheidend, wann der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben wurde (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO). Aus den vorliegenden Verwaltungsakten wird aber weder deutlich, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Ausgangsbescheid vom 29.01.2002 tatsächlich erhalten hat, noch wann dieser Bescheid vom Beklagten der Post übergegeben wurde. Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs.1 VwGO beginnt erst mit ordnungsgemäßer Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 14.05.2001 (§§ 73 Abs. 3 Satz 1, 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetztes). Eine solche hat hier aber gar nicht stattgefunden, da die von dem Beklagten vorgenommene "Zustellung" mittels einfachen Briefes keine nach den §§ 2 -6 Verwaltungszustellungsgesetz zulässige Zustellung darstellt.

Die Klage ist jedoch nicht begründet, denn die Ablehnung der vom Kläger begehrten Rundfunkgebührenbefeiung war im Ergebnis nicht rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), weil dem Kläger ein entsprechender Anspruch nicht zusteht.

Ein Anspruch auf Befreiung nach § 1 Abs.1 Nummer 7 BefrVO setzt voraus, dass das monatliche Einkommen des Klägers zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen die nach den Buchstaben a) bis d) dieser Vorschrift zu ermittelnde Einkommensgrenze nicht übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Für die Berechnung des Einkommens verweist § 1 Abs.1 Nummer 7 Satz 2 BefrVO auf die §§ 76 - 78 BSHG. Maßgeblich sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, mit Ausnahme der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bestimmter Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz (§ 76 Abs. 1 BSHG i.V.m. § 1 Verordnung zur Durchführung des § 76 BSHG, i.V.m. § 1 Abs.1 Nummer 7 Satz 3 BefrVO ). Aufgrund der vom Kläger jetzt vorgelegten Gehaltsnachweise, ergibt sich zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein monatliches Nettogehalt von 2.851,55 DM (= Jahresnettoverdienst 36.868,62 DM abzüglich 2.650,- DM Hundegeld, geteilt durch 12 Monate). Hinzu kommt das Kindergeld in Höhe von 1.190,00 DM im Monat und Wohngeld in Höhe von 596,00 DM im Monat. Der Kläger verfügt hiernach über monatliche Einnahmen in Höhe von 4.637,55 DM

Hiervon abzusetzen sind die in § 76 Abs.2 BSHG genannten Beträge:

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BSHG: Die auf das Einkommen entrichteten Steuern sowie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung. Diese sind hier bereits berücksichtigt, da oben das Gehalt rein netto zugrunde gelegt wurde.

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG: Beiträge zu privaten Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zu Letzteren gehören solche Versicherungsbeiträge, für die ein sozialhilferechtliches Bedürfnis besteht, da andernfalls das versicherte Risiko im Schadensfalle von der Sozialhilfe getragen werden müsste, bzw. weil es sich um Beträge handelt, die bei einer Durchschnittsfamilie zur üblichen und notwendigen Absicherung gegen Risiken des täglichen Lebens gehören (vgl. Fichtner, Kommentar zum BSHG, München 1999, § 76 Rz. 27; LPK-Brühl, 5. Auflage 1998, § 76 Rz. 28 m.w.N.). Hierunter fallen zunächst die vom Beklagten anerkannten Beiträge für die Privathaftpflicht- (14,25 DM) und Unfallversicherung (58,60 DM), aber auch der Beitrag für die Hausratsversicherung (20,90 DM), nicht hingegen die Beiträge zur Rechtschutzversicherung, da im Bedarfsfalle hierfür keine Leistungen der Sozialhilfe, sondern - abhängig vom Einzelfall - Prozesskostenhilfe zu gewähren wäre. Ebenfalls nicht nach dieser Vorschrift absetzbar sind die Kosten der Autoversicherung. Soweit hiermit die Kosten für eine freiwillige Zusatzversicherung ("Teil- bzw. Vollkasko") gemeint sind, folgt schon aus der Natur der Sache, dass diese nicht "gesetzlich vorgeschrieben" sind. Sie sind aber auch nicht "ihrem Grunde nach angemessen", da sie über das hinausgehen, was bei einer Durchschnittsfamilie zur üblichen und notwendigen Absicherung gegen Risiken des täglichen Lebens gehört und insofern kein sozialhilferechtliches Bedürfnis an ihrer Anerkennung besteht. In welchem Umfange Kfz-Haftpflichtbeiträge als "gesetzlich vorgeschrieben" i.S. dieser Vorschrift anzusehen sind, etwa wenn der Antragsteller auf das Fahrzeug zur Erzielung seines Einkommens angewiesen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. BVerwG FEVS 29, 372), bedarf aber vorliegend auch keiner abschließenden Klärung, weil der Kläger den auf die Kfz-Haftpflicht entfallenden Betrag nicht hinreichend substantiiert dargetan hat und dieser schon deshalb nicht abzugsfähig ist.

Nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG sind außerdem abzusetzen: Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Hierzu zählen insbesondere, die in § 3 Abs. 4 bis 7 der Verordnung zur Durchführung des § 76 BSGH (nachfolgend bezeichnet als DVO zu § 76) näher bezeichneten Kosten:

Für Arbeitsmittel ist danach pauschal ein Betrag von 10,- DM in Ansatz zu bringen (§ 3 Abs. 4 Nr.1 , Abs. 5 DVO zu § 76).

Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten können hingegen nur bis zu einer Höhe von 400,- DM (= 40 km x 10,- DM) berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 Nr.1 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 76. Nach dieser Vorschrift ist die Anrechnung der gefahrenen Kilometer auf maximal 40 km pro Monat begrenzt. Die nach Nr. 1 vorrangig zu berücksichtigende Zeitkarte für öffentliche Verkehrsmittel kommt hier nicht in Betracht, obwohl deren Kosten mit rund 512,- DM sogar noch über den nach Nr. 2a maximal zu berücksichtigenden Kosten von 400,- DM liegen. Der Kläger hätte nämlich für diese Zeitkarte auf der Strecke von seinem Wohnort in zu seiner Arbeitsstelle in , monatlich rund 256,- DM, zuzüglich weiterer 256,- DM für seinen Diensthund aufwenden müssen, wobei die Kammer nach dem Vortrag des Klägers zu dessen Gehaltsabrechnung und dem darin enthaltenen Betrag für Hundefutter davon ausgeht, dass der Kläger diesen Diensthund ständig zu betreuen hat und ihn täglich von der Arbeit mit nach Hause nimmt. Eine Berücksichtigung kann aber gleichwohl nicht erfolgen, da der Kläger eine solche Karte nicht in Anspruch genommen hat. Eine Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Fahrtkosten von 400,- DM bei tatsächlich höheren Fahrtkosten bis zum Betrag einer Zeitkarte sieht die DVO zu § 76 nicht vor.

Jedoch sind nach Auffassung der Kammer auch die Kosten der Kfz-Steuer (55,58 DM) als Werbungskosten nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG absetzbar, und zwar neben der Kilometerpauschale des § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 76. Dies ist allerdings nicht unbestritten (wie hier: Niedersächsisches OVG, FEVS 42, 109; für Kfz-Haftpflicht: OVG Bremen, FEVS 38, 17; a.A.: VGH Baden-Württemberg FEVS 43, 204). Entscheidend ist insoweit, dass vorliegend ein sozialhilferechtlich relevantes Bedürfnis für eine Anrechnung dieser Kosten besteht und die vom Gesetzgeber hierfür vorgesehene Kilometerpauschale diese Kosten nicht mit umfasst. Mit der Regelung der Kilometerpauschale in § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 76 gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass - unter den dort gemachten engen Voraussetzungen - ein sozialhilferechtlich anerkanntes Bedürfnis für die Benutzung des eigenen Kfz zur Erzielung eines eigenen Arbeitseinkommens besteht, nämlich dann, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. So verhält es sich auch hier, denn der Kläger ist auf sein Fahrzeug für den Transport seines Diensthundes und angesichts seiner Tätigkeit als Werkschutzfachkraft und der damit verbundenen Nachtschichten und der schlechten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel zur Ausübung seines Berufes angewiesen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist ihm wegen der Arbeitszeiten, der Mitnahme seines Diensthundes und der erheblichen Entfernung nicht zumutbar. Wenn aber ein sozialhilferechtlich anerkanntes Bedürfnis für die Benutzung des Kfz besteht, sind nach Auffassung der Kammer mit dem gesetzlich Pauschbetrag in § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 76 die Kosten des Haltens eines im vorgenannten Maße notwendigen Fahrzeugs nur schwerlich als zumutbar abgegolten anzusehen, da der Pauschbetrag nicht ausreicht, um alle notwendigen Kosten der Haltung zu decken. Angesichts des geringen Betrages, der bei durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat einem Betrag von 0,50 DM pro Entfernungskilometer oder nur 0,25 DM pro gefahrenem Kilometer entspricht (und dies auch nur dann, wenn die Arbeitsstelle nicht mehr als 40 km entfernt ist), kann kaum davon ausgegangen werden, dass neben den reinen Verbrauchs- und Verschleißkosten, auch die Kosten der Kfz-Steuer enthalten sind (ebenso OVG Lüneburg, FEVS 42, 109). Zwar mag dies ursprünglich bei Einführung der Kilometerpauschale und auch bei ihrer Anpassung im Jahre 1976 (Änderungsverordnung v. 28. 11.1976) der Fall gewesen sein. Der Gesetzgeber hat jedoch versäumt, die Pauschale den inzwischen gestiegenen tatsächlichen Kosten anzupassen, obwohl er hierzu Gelegenheit hatte (zuletzt bei Umstellung der Beträge von DM auf Euro) und obgleich dies z.B. im Rahmen der steuerrechtlich relevanten Kilometerpauschale sehr wohl geschehen ist (dort gelten mittlerweile mindestens 0,70 DM pro Entfernungskilometer als absetzbar, ohne dass diese in der Entfernung begrenzt sind). Gegen eine Berücksichtigung der Kfz-Steuer als Werbungskosten nach Nr. 4 des § 76 Abs. 2 BSHG kann auch nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.06.81 (FEVS 29, 372) argumentiert werden, denn in jener Entscheidung ging es lediglich um eine Anrechnung von Kfz-Versicherung und -Steuer als "gesetzlich vorgeschriebene Beiträge" nach Nr. 3. Die Frage nach einer abschließenden Regelung durch § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 76, wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen. Es hat vielmehr den Gedanken der Hilfe zur Selbsthilfe betont und deswegen angenommen, man habe ggf. auf das Fahrzeug zu verzichten. Demgegenüber ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auch in der Haltung eines Fahrzeugs, Hilfe zur Selbsthilfe gesehen werden kann, nämlich dann, wenn dieses Fahrzeug die Ausübung eines Berufes erst ermöglicht. Denn die Erzielung eines eigenen Einkommens reduziert dann - jedenfalls in der Summe - den Bedarf an Leistungen der Sozialhilfe.

Demgegenüber kommt eine Anrechnung auch der Kfz-Haftpflichtbeiträge unter dem Gesichtspunkt der Werbungskosten nach § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG hier schon deswegen nicht in Betracht, weil deren Kosten vom Kläger nicht vorgetragen und schon gar nicht näher hinreichend substantiiert dargelegt worden sind. Auch die Aufwendungen für den Autokredit können nicht als Werbungskosten im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG abgesetzt werden. Diese sind als mit der Kilometerpauschale abgegolten anzusehen, denn diese enthält nicht nur die reinen Benzinkosten, sondern auch die weiteren Kosten für die Unterhaltung und Abnutzung des Fahrzeuges. Im übrigen ergibt sich dies für die Kosten des Autokredits auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Zwar besteht aus Sicht eines Sozialhilfebedürftigen, der nach dem soeben Ausgeführten auf die Benutzung seines Fahrzeugs zum Zwecke des Erzielung eines eigenen Einkommens angewiesen ist, das Bedürfnis, auch diese Kosten absetzen zu können. Indes hat jedes Absetzen von Kosten nach § 76 Abs. 2 BSHG eine spiegelbildliche Belastung der Allgemeinheit zur Folge, die letztlich die Kosten der Sozialhilfeausgaben zu tragen hat. Es ist aber mit dem Sinn und Zweck der Gewährung von Sozialhilfe nicht vereinbar sein, dass die Allgemeinheit für die Kosten des Autokredites des einzelnen Sozialhilfeberechtigten aufkommen muss.

Alle übrigen Aufwendungen des Klägers für den Bundeswehrverband, die Kinderbetreuung (Spielkreis), die Verpflegung und die Fortbildung können nicht, insbesondere nicht als Werbungskosten nach § 76 Abs.2 Nr.4 BSHG, geltend gemacht werden, da sie nicht im Zusammenhang mit der Erzielung des Einkommens stehen. Der Kläger ist im privaten Werkschutz tätig, nicht bei der Bundeswehr. Ebenso kann der im Jahr 2000 angefallene Betrag für die Fortbildung nicht für den Zeitraum der Antragsstellung ab Februar 2001 berücksichtigt werden. Kosten der Kinderbetreuung wären allenfalls dann absetzbar, wenn die Betreuung der Kinder wegen der Arbeitstätigkeit der Erziehungsberechtigten erfolgte. Dies wäre z.B. bei einem alleinerziehenden Elternteil der Fall, wenn dort die Beaufsichtigung der Kinder, die Arbeitstätigkeit des alleinerziehenden Elternteils erst ermöglichte. Hier ist aber nur der Kläger selbst, nicht auch seine Ehefrau berufstätig. Mehrkosten für Verpflegungsaufwand sind nach § 3 Abs. 7 DVO zu § 76 nur dann absetzbar, wenn tatsächlich ein zweiter Haushalt geführt wird. Dies wurde vom Kläger nicht einmal behauptet.

Der Kläger kann auch keinen in angemessener Höhe als Erwerbstätiger nach § 76 Abs. 2a BSHG absetzbaren Betrag in Ansatz bringen. Die erst durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - (BGBl. I, S.944) eingefügte und am 27.6.1993 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 43.Nr.1 FKPG), ist auf die Berechnung des Einkommens nach § 1 Abs.1 Nummer 7 Satz 2 BefrVO nicht anwendbar. Bei der insoweit ausgesprochenen Verweisung auf die Vorschriften der §§ 76 - 78 BSHG handelt es sich nämlich um eine statische Verweisung auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BefrVO am 1. Juni 1992 (vgl. § 6 Abs. 1 BefrVO) gültige Fassung der §§ 76 -78 BSHG, denen die Regelung des heutigen Abs. 2 a nicht bekannt war.

Dass es sich nicht um eine dynamische Verweisung handelt, ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung des Bundsverfassungsgerichtes (BVerfGE 47, 285 <311>) beide Formen der Verweisung möglich. Der Gesetzgeber kann wählen, ob er auf die jeweilige Fassung eines anderen Gesetztes verweisen will (dynamisch) oder lediglich auf den Stand des Gesetztes im Zeitpunkt der Verweisung (statisch). Verweist allerdings - wie vorliegend - ein Landesgesetzgeber auf Normen des Bundesgesetzgebers, so kann es aus rechtsstaatlichen und demokratischen Gesichtpunkten geboten sein, diese Bezugnahme als statische Verweisung zu verstehen (vgl. BVerfGE 47, 285 <311 f.>). Eine dynamische Verweisung kann sich nämlich, infolge des sich ohne Zutun und ohne Einfluss des Landesgesetzgebers ständig ändernden Bundesgesetzes, als rechtsstaatlich bedenkliche Kompetenzverlagerung darstellen, weil sie zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führt. Insbesondere darf sich der zuständige Gesetzgeber bei einer Delegation von Normsetzungsbefugnissen an andere seiner Verantwortung für den Inhalt der Normierung nicht vollständig entäußern (vgl. BVerfGE 78, 32 <35 f>). Insoweit ergeben sich aus der Kompetenzverteilung Schranken für eine dynamische Verweisung. Diese Überlegungen lassen eine dynamische Verweisung - jedenfalls auf Normen eines anderen Kompetenzbereiches - als Ausnahme erscheinen; in der Regel muss eine solche Verweisung als statisch verstanden werden.

Es kommt hinzu, dass auch eine systematische Auslegung der BefrVO zu dem Schluss gelangt, dass es sich bei der in § 1 Abs. 1 Nummer 7 Satz 2 BefrVO vorgenommenen Verweisung um eine statische Verweisung auf die §§ 76-78 BSHG a.F. handelt. Die Verordnung knüpft nämlich - soweit sie die Befreiung von der Rundfunkgebühr wegen geringen Einkommens vorsieht - nur zum Teil an die Regelungen des BSHG an, nimmt diese aber nicht vollständig auf, sondern schafft ein eigenes, vom BSHG abgehobenes, Regelungssystem, welches nur dann in sich geschlossen bleibt, wenn der Verweis auf §§ 76 -78 BSHG a.F. als statischer Verweis zu verstehen ist. (vgl. ebenso für die gleichlautenden Bestimmungen in den BefrVOen der Länder Niedersachsen und Baden- Württemberg: Nds.OVG, Beschluss vom 17.9.1997 - 12 L 5418/96 -; VGH Bad.-Württ. Urteil v. 17.06.99 - 2 S 256/99 -, JURIS). Die allgemeinen Bestimmungen über den Einsatz des Einkommens in §§ 76 - 78 BSHG a.F., auf welche die BefrVO Bezug nimmt, regeln im wesentlichen, welche Einkünfte zum Einkommen i.S. des Gesetzes gehören (§§ 76 Abs.1, 77, 78 BSHG a.F.) und welche Steuern und sonstigen Abgaben vom Einkommen abzusetzen sind (§ 76 Abs. 2 BSHG a.F.). Ergänzend hierzu sieht § 1 Abs. 1 Ziffer. 7 Satz 3 BefrVO vor, dass auch Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet werden. Den Personenkreis, für den ein Mehrbedarf anzuerkennen ist, regelte das Gesetz dagegen ausschließlich in den §§ 23 und 24 BSHG a.F. Auf dieses Regelungssystem der Mehrbedarfszuschläge wird in der Befreiungsverordnung jedoch nicht Bezug genommen. Die Personen, für die §§ 23 und 24 BSHG a.F. unter bestimmten Voraussetzungen einen Mehrbedarf anerkennen, berücksichtigt § 1 BefrVO vielmehr auf unterschiedliche Weise in einem selbständigen Regelungssystem: Blinde, Gehörlose oder Behinderte mit einem bestimmten Grad der Behinderung sind z.B. von der Rundfunkgebührenpflicht ohne weiteres befreit (§ 1 Abs.1 Nummer 2 Buchstaben a und b, Nummer 3 BefrVO. Die Mehrbedarfsregelung, die § 23 Abs. 1 Nr.1 BSHG a.F. für Personen vorsieht, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, greift der Verordnungsgeber zwar auf, schafft jedoch in § 1 Abs.1 Nummer 7 Buchstabe c BefrVO eine eigenständige und vom BSHG abweichende Regelung; denn die BefrVO sieht vor, dass sich für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65 Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig i.S.d. gesetzlichen Rentenversicherung ist, die Einkommensgrenze um 30 v.H. des Regelsatzes erhöht. Die Mehrbedarfsfälle für werdende Mütter (§ 23 Abs.1 Nr. 3 BSHG a. F.) und für Erwerbstätige (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F.) finden in der BefrVO dagegen keinen Niederschlag. Der Verordnungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass diese zuletzt genannten Personengruppen bei der Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen weder durch die Erhöhung der Einkommensgrenze noch durch Abzüge beim Einkommen zusätzlich begünstigt werden sollen. Dieses in sich geschlossene System, das solche Mehrbedarfsfälle durch die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BefrVO enthaltenen "Erhöhung" des einfachen Sozialhilferegelsatzes für den Haushaltsvorstand auf den eineinhalbfachen auffängt, würde nachhaltig gestört, gelangte man über die "Hintertür" des § 76 Abs. 2a BSHG nun doch zu einer Berücksichtigung des Mehrbedarfs z.B. für Erwerbstätige (§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG).

Aus dem gleichen Gründen kann auch der erst seit 1999 neu aufgenommene § 76 Abs. 2 Nummer 5 BSHG (Kinderfreibetrag) nicht zur Anwendung gelangen.

Es ergibt sich hiernach folgende Gesamtberechnung des klägerischen Einkommens:

 Nettogehalt 2.851,55 DM,
Kindergeld1.190,00 DM,
Wohngeld 596,00 DM,
zusammen 4.637,55 DM,
abzüglich: 
Privathaftpflichtversicherung - 14,25 DM
Unfallversicherung für den Kläger und seine Ehefrau, - 58,60 DM
Hausratsversicherung- 20,90 DM
Arbeitsmittelpauschale - 10,00 DM
Kfz Steuern - 55,58 DM
Fahrtkosten- 400,00 DM
Gesamteinkommen:4078.22 DM

Die Ermittlung der maßgeblichen Einkommensgrenze ergibt sich aus § 1 Abs.1 Nummer 7 Buchstaben a, b und d BefrVO i.V.m § 22 BSHG i.V.m. §§ 1 und 2 DVO zu § 22 BSHG. Sie ist im vorliegenden Fall wie folgt zu berechnen:

 1 1/2 - facher Sozialhilferegelsatz für einen Haushaltsvorstand 825,00 DM
einfacher Regelsatz für die Ehefrau des Klägers 440,00 DM
einfacher Regelsatz für (geb. 25.05.90)358,00 DM
einfacher Regelsatz für (geb. 14.09.92)358,00 DM
einfacher Regelsatz für (geb. 11.01.95)275,00 DM
einfacher Regelsatz für (geb. 09.01.98)275,00 DM
Kosten der Unterkunft 1505,00 DM
Höhe der Einkommensgrenze4036,00DM

Dahinstehen kann, ob - wie dies die Kammer mit Urteil vom 13. November 2002 - 15 A 321/00 - angenommen hat, im Rahmen der "Kosten der Unterkunft" (§ 1 Abs. 1 Ziffer 7 Buchstabe d BefrVO) die Warmmiete, d.h. die Miete einschließlich der Heizkosten, oder nur die Bruttokaltmiete zu berücksichtigen ist. Dies bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung, da selbst wenn man - zugunsten des Klägers - die Mietkosten einschließlich aller Nebenkosten und der Heizung mit dem sich dann ergebenden Betrag von 1505,00 DM berücksichtigen würde, der Kläger noch immer um 42.22 DM über der maßgeblichen Einkommensgrenze läge.

Soweit der Kläger auch Kosten für den Verbrauch elektrischen Stroms angerechnet wissen will, können diese nicht gesondert berücksichtigt werden, denn die Kosten der Energieerzeugung sind, soweit sie überhaupt sozialhilferechtlich Berücksichtigung finden, als Energiekostenanteil im Regelsatz des § 22 BSHG bereits enthalten (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 22 BSHG)

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs.1, 188 Satz 2 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der Anwendbarkeit des § 76 Abs. 2a BSHG im Rahmen der Verweisung nach § 1 Abs. 1 Nummer 7 Satz 2 BefrVO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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